Statuten

Statuten von AlumniBasel als Ehemaligenvereinigung der Universität Basel, datiert mit 24. Juni 2025.

Sie ersetzen die Versionen vom 18. Juni 2019, 13. November 2013 sowie vom 1. Februar 2005

Organisation

I.    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1:  Name

Unter dem Namen ALUMNIBASEL besteht auf unbeschränkte Dauer ein Verein im Sinne von Art.60 ff. ZGB mit Sitz in Basel.

Artikel 2:  Zweck

Der Verein bezweckt:

  • die Förderung der Beziehungen zwischen der Universität Basel und deren Absolventinnen und Absolventen sowie der Öffentlichkeit;
  • die Förderung des Kontaktes der Absolventinnen und Absolventen der Universität Basel untereinander und mit der Ausbildungsstätte;
  • die Förderung der Universität Basel insbesondere in Lehre und Forschung über den Rahmen hinaus, der mit öffentlichen Mitteln erreicht werden kann;
  • die Förderung des wissenschaftlichen Gedankenaustausches zwischen Repräsentanten der verschiedenen Fachbereiche.

Der Verein kann Aktivitäten jeglicher Art unternehmen und unterstützen, die geeignet sind, den Vereinszweck zu fördern. Er kann Mitglied anderer Organisationen sein, die ähnliche Zielsetzungen auf regionaler, nationaler oder internationaler Ebene verfolgen.

Der Verein verfolgt einen gemeinnützigen Zweck.

Artikel 3:  Neutralität

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

II.    MITGLIEDSCHAFT, ERWERB UND VERLUST

A.    Alumni der Universität Basel

Artikel 4:  Alumni

Mitglieder können alle Personen werden, die an der Universität Basel:

  1. einen akademischen Titel (Lizentiat, Diplom, Bachelor, Master, Doktorat) erworben haben; 
  2. eine Ausbildung für das höhere Lehramt abgeschlossen haben; 
  3. ein Nachdiplomstudium abgeschlossen haben;
  4. ein eidgenössisches Diplom erworben haben;
  5. sich habilitiert haben;
  6. als ehemaliges oder gegenwärtiges Mitglied des Lehrkörpers (Dozierende, Doktorierende, Assistierende, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) während mind. 2 Semestern an der Universität Basel tätig waren, oder 
  7. während mind. 1 Jahr an der Universität Basel angestellt waren;
  8. ferner Personen, die einen besonderen Bezug zur Universität Basel haben oder sich um die Universität besonders verdient gemacht haben;
  9. einen Ehrendoktor (Dr. h.c.) der Universität Basel erhalten haben.

 

B.    Mitgliedschaft

Artikel 5:  Mitgliedschaftsarten

Mitglieder von AlumniBasel sind:

  1. Direktmitglieder
  2. Ehrenmitglieder
  3. Kollektivmitglieder PRO IURE, AlumniMedizin, Alumni WWZ Basel, ZAB 
  4. Fachalumnimitglieder

Artikel 6:  Direktmitglieder

Als Direktmitglieder können natürliche Personen aufgenommen werden, die Alumni resp. Alumnae und nicht bereits Mitglied einer Fachalumniorganisation sind.

Artikel 7:  Ehrenmitglieder

Die Ehrenmitgliedschaft wird natürlichen Personen verliehen, welche sich um die Universität Basel besonders verdient gemacht haben. Ihre Ernennung erfolgt durch die Vereinsversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliederbeiträgen lebenslänglich befreit.

EhrendoktorInnen und AlumnipreisträgerInnen haben das Recht, Ehrenmitglieder von AlumniBasel zu werden. Sie erhalten eine Einladung dazu.

Artikel 8:  Kollektivmitglieder

Die Kollektivmitglieder repräsentieren die jeweilige Fakultät. Es sind dies PRO IURE für die Juristische Fakultät, Alumni WWZ Basel (ehemals VBÖ) für die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, AlumniMedizin und ZAB für die Medizinische Fakultät.

Artikel 9:  Fachalumniorganisationen

Die Alumni bzw. Alumnae einzelner Fachrichtungen oder Gliederungseinheiten jener Fakultäten, die nicht Kollektivmitglieder sind, können sich zu Fachalumniorganisationen zusammenschliessen. Diese Fachalumniorganisationen organisieren sich entweder als selbständige Vereine oder als unselbständige Untergruppen von AlumniBasel.

Die Statuten selbständiger Fachalumniorganisationen sind mit den Statuten, insbesondere mit dem Zweck von AlumniBasel kompatibel und sehen vor, dass mit der Mitgliedschaft in der Fachalumniorganisation automatisch auch die Mitgliedschaft im Verein AlumniBasel verbunden ist.

In unselbständigen Fachalumniorganisationen vereinigen sich Alumni bzw. Alumnae einzelner Fachgruppen oder Gliederungseinheiten der Fakultäten der Universität Basel in einer Organisation, der keine Rechtspersönlichkeit zukommt. Unselbständige Fachalumni-organisationen bestimmen ihre Organisation selbst. Minimal bestimmen sie einen Vorstand (Board), der aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Die in einer unselbständigen Fachalumniorganisation zusammengeschlossenen Alumni bzw. Alumnae sind Mitglieder des Vereins AlumniBasel.

Fachalumniorganisationen geben sich einen sie kennzeichnenden Namen und verwenden in ihrer Kommunikation «AlumniBasel». Sie treten jedoch nie als AlumniBasel ohne den für ihre Fachgruppe bzw. Untereinheit kennzeichnenden Zusatz auf. Sie melden ihre Mitglieder der Geschäftsstelle von AlumniBasel.

Über die Anerkennung von Fachalumniorganisationen entscheidet der Vorstand. Er erlässt ein Fachalumnireglement.

Artikel 10: Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt gemäss den Bedingungen im Artikel 4:

  1. für Direktmitglieder über die Geschäftsstelle AlumniBasel;
  2. für Ehrenmitglieder durch den Vorstand;
  3. für Mitglieder selbständiger Fachalumniorganisationen durch den Verein;
  4. für Mitglieder unselbständiger Fachalumniorganisationen durch die Geschäftsstelle  AlumniBasel.

 

C.    Änderung der Mitgliedschaft

Artikel 11: Austritt

Die Mitgliedschaft der Mitglieder endet durch den Austritt aus dem Verein AlumniBasel. Der Austritt ist nur auf das Ende des Vereinsjahres möglich und hat spätestens drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle zu erfolgen. Bei Austritt besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Artikel 12: Übertritt

Direktmitglieder von AlumniBasel können einer Fachalumniorganisation beitreten. 
In diesem Fall sind sie sowohl Mitglied von AlumniBasel als auch ihrer Fachalumni-organisation.

Treten Direktmitglieder einem Kollektivmitglied (PRO IURE, AlumniMedizin, Alumni WWZ Basel, ZAB) bei, verlieren sie ihre Mitgliedschaft bei AlumniBasel, es sei denn, sie erklären gegenüber AlumniBasel ausdrücklich, Mitglied bleiben zu wollen.

Artikel 13: Ausschluss

Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in gravierender Art gegen das Interesse des Vereins verstösst. Dem betroffenen Mitglied ist vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. Der Entscheid ist dem Mitglied schriftlich zu begründen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats beim Vorstand schriftlich Einsprache erheben, wobei dieser aufschiebende Wirkung zukommt. Über die Einsprache entscheidet die nächstfolgende Vereinsversammlung. Das ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Der Ausschluss bewirkt nicht automatisch den Ausschluss aus dem Alumniverein einer Fakultät, falls das Mitglied zu einem solchen gehört.

Die Kollektivmitglieder regeln sie betreffende Ausschlüsse durch die eigenen Statuten.

Artikel 14: Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen im Todesfall, bei juristischen Personen mit deren Auflösung.

 

III.    RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Artikel 15: Antrags-, Stimm- und Wahlrecht

Die Direktmitglieder, Ehrenmitglieder, Kollektivmitglieder und Fachalumnimitglieder besitzen das Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.

Jedes Direktmitglied, Ehrenmitglied und Fachalumnimitglied hat eine Stimme.

Jedes Mitglied der Kollektivmitglieder, das die Voraussetzungen eines Alumnus, respektive einer Alumna im Sinne von Artikel 4 dieser Statuten erfüllt, und bei AlumniBasel gemeldet ist, hat eine Stimme.

Stimmen können bei Mehrfachmitgliedschaften bei AlumniBasel und den Kollektivmitgliedern nicht kumuliert werden.

Artikel 16: Mitgliederbeiträge

  1. Die Direktmitglieder und Fachalumnimitglieder haben einen jährlichen, von der Vereinsversammlung festzusetzenden Mitgliederbeitrag zu entrichten.
  2. Fachalumniorganisationen können über einen Anteil der Summe der Mitgliederbeiträge ihrer Mitglieder verfügen. Details sind im Reglement der Fachalumniorganisationen festgehalten. 
  3. Kollektivmitglieder zahlen einen jährlichen Unkostenbeitrag pro zahlendes Mitglied;
  4. NeuabsolventInnen können eine beitragsbefreite Schnuppermitgliedschaft bei AlumniBasel beziehen. 
  5. Über die Pflicht zur Zahlung des von der Vereinsversammlung festgelegten Mitgliederbeitrages hinaus besteht dem Verein gegenüber keine weitere finanzielle Verpflichtung.

 

IV.    ORGANISATION UND ORGANE DES VEREINES

Artikel 17: Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind die Vereinsversammlung, der Vorstand, die Präsidenten-konferenz, die Geschäftsstelle und die Revisionsstelle.
 

A.    Vereinsversammlung

Artikel 18: Vereinsversammlung im Allgemeinen

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Sie übt ihre Rechte nach Massgabe dieser Statuten sowie der gesetzlichen Bestimmungen aus. Vereinsbeschlüsse werden anlässlich von Vereinsversammlungen gefasst.

Die Vereinsversammlung setzt sich aus den anwesenden Vereinsmitgliedern zusammen und ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt, soweit in diesen Statuten nicht anders vorgesehen, mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen. Der Präsident stimmt mit und fällt, sofern nötig, den Stichentscheid. Für das Stimmrecht gilt Artikel 15 dieser Statuten.

Vom Stimmrecht ausgeschlossen ist ein Vereinsmitglied, wenn über Rechtsgeschäfte mit ihm oder einem Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer in gerader Linie verwandten Person und dem Verein entschieden wird.

Über die Vereinsversammlung wird ein Protokoll erstellt. Dieses ist vom Präsidenten oder der Präsidentin und dem oder der Protokollführenden zu unterzeichnen.

Artikel 19: Ordentliche Vereinsversammlung

Die ordentliche Vereinsversammlung findet einmal jährlich spätestens 6 Monate nach Abschluss des Vereinsjahres statt. Die Einberufung erfolgt über den Vorstand. Sie erfolgt unter Wahrung einer Frist von 20 Tagen durch persönliche Einladung, welche Zeit, Ort und Traktanden enthält. Die Einladung wird mit einfacher Post an die letzte, vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse geschickt; der Versand kann auch durch Fax, E-Mail oder durch Publikation auf der Website von AlumniBasel erfolgen. Anträge sind bis spätestens eine Woche vor der Vereinsversammlung der Geschäftsstelle bekanntzugeben.

Die ordentliche Vereinsversammlung ist insbesondere für folgende Geschäfte zuständig:

  • Änderung der Statuten;
  • Wahl der unabhängigen Vorstandsmitglieder, des Präsidiums sowie der
  • Revisionsstelle;
  • Wahl der Ehrenmitglieder (ausser Träger und Trägerinnen des Ehrendoktortitels);
  • Entscheid über die Mitgliederbeiträge für das Vereinsjahr;
  • Entscheid über das Budget für das neue Vereinsjahr;
  • Entscheid über Einsprachen gegen den Vorstandsbeschluss bezüglich des Ausschlusses eines Mitgliedes;
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung;
  • Genehmigung des Jahresberichtes;
  • Genehmigung der Jahresrechnung und Kenntnisnahme des Berichtes der Revisionsstelle für das vergangene Vereinsjahr;
  • Verwendung eines allenfalls erwirtschafteten Reingewinnes und des Vereinsvermögens;
  • Entscheide über Fragen, welche die strategische Ausrichtung des Vereins betreffen oder wesentliche Auswirkungen auf den Vereinszweck haben;
  • Alle Geschäfte, die ihr der Vorstand unterbreitet.

Mit einem qualifizierten Mehr der Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Vereinsmitglieder wird über die Auflösung des Vereins, eine Fusion und eine Zweckänderung entschieden.

Artikel 20: Ausserordentliche Vereinsversammlung

Bei Bedarf kann der Vorstand eine ausserordentliche Vereinsversammlung einberufen.

Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann von einem Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, von mindesten drei Fachalumniorganisationen, von einem Kollektivmitglied oder von der Revisionsstelle verlangt werden.

Die ausserordentliche Vereinsversammlung hat dieselben Kompetenzen wie die ordentliche.

 

B.    Vorstand

Artikel 21: Zusammensetzung

Der Vorstand ist das Exekutivorgan des Vereins. Er setzt sich wie folgt zusammen:

  • Aus je einem respektive einer Delegierten der Kollektivmitglieder, wobei diese ihre Vertretung im Vorstand selbst bestimmen;
  • Aus je einem resp. einer Delegierten der übrigen Fakultäten (Theologische Fakultät, Psychologische Fakultät, Philosophisch-Historische Fakultät, Philosophisch-Naturwissenschaftliche Fakultät);
  • Aus zwei Delegierten der Präsidentenkonferenz der Fachalumniorganisationen;
  • Aus vier bis sechs weiteren, von der Universität Basel unabhängigen Personen, welche von der Vereinsversammlung bestimmt werden;
  • Aus einer Vertretung des Rektorates.

Besteht innerhalb einer Fakultät keine Fakultäts- oder Fachalumniorganisation, bestimmt die Fakultät den resp. die Delegierte im Vorstand.

Bestehen innerhalb einer Fakultät Fachalumniorganisationen, welche nicht alle Fachrichtungen abdecken, so bestimmen die Fakultät und die bestehenden Fachalumniorganisationen die Vertretung im Vorstand gemeinsam.

Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für 2 Jahre gewählt respektive bestimmt, wobei Wiederwahl zulässig ist.

Der Präsident respektive die Präsidentin des Vereins wird von der Vereinsversammlung aus einer der universitätsunabhängigen Personen gewählt. Der Vorstand konstituiert sich im übrigen selbst.

Der Geschäftsführer respektive die Geschäftsführerin nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.

Artikel 22: Aufgaben

Dem Vorstand fallen alle Aufgaben zu, welche nicht durch Gesetz oder Statuten der Vereinsversammlung, der Geschäftsstelle oder der Revisionsstelle übertragen sind. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • Die strategische Führung und die Vertretung des Vereines;
  • Die Aufrechterhaltung der Verbindung mit den Organen der Universität Basel;
  • Die Ausführung der Vereinsversammlungsbeschlüsse;
  • Die Einberufung der Vereinsversammlung;
  • Die Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
  • Die Erstellung des Budgets;
  • Die Ernennung eines Geschäftsführers oder einer Geschäftsführerin sowie allfälliger weiterer Mitglieder der Geschäftsstelle im Arbeits- oder Auftragsverhältnis;
  • Der Entscheid über die Anerkennung einer Fachalumniorganisation;
  • Der Entscheid über den Ausschluss eines Mitgliedes;
  • Der Vorschlag zur Ernennung eines Ehrenmitgliedes (ausser Ehrendoktoren).

Der Vorstand kann zur Erfüllung obiger Aufgaben die Geschäftsstelle beiziehen. 

Artikel 23: Einberufung und Beschlussfassung

Vorstandssitzungen werden so oft dies die Erledigung der Geschäfte erfordert oder wenn ein Vorstandsmitglied einen entsprechenden Antrag stellt, vom Präsidenten resp. der Präsidentin schriftlich einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 7 Tage vor der Sitzung und enthält Zeit, Ort und Traktanden der Sitzung.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Präsident resp. die Präsidentin stimmt mit und fällt, sofern nötig, den Stichentscheid.

Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt.

Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt, welches vom Präsidenten oder der Präsidentin und dem oder der Protokollführenden zu unterzeichnen ist.

Artikel 24: Zeichnungsberechtigung

Die Vorstandmitglieder zeichnen kollektiv zu zweien. Im Übrigen bestimmt der Vorstand über die Zeichnungsberechtigung weiterer Personen. Er kann ein Organisationsreglement erlassen.

 

C.    Präsidentenkonferenz

Artikel 25: Präsidentenkonferenz

  1. Die Präsidentenkonferenz ist ein Konsultations- und Kommunikationsorgan zwischen dem Vorstand von AlumniBasel und den Fachalumniorganisationen;
  2. Der Präsidentenkonferenz gehören die Präsidentinnen und Präsidenten der Fachalumniorganisationen an;
  3. Die Präsidentenkonferenz kann vom Vorstand zur Besprechung wichtiger Geschäfte einberufen werden.

 

D.    Geschäftsstelle

Artikel 26: Zusammensetzung

Die Geschäftsstelle besteht aus einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer und allfälligen weiteren Personen, sofern der Vorstand solche bestimmt.

Artikel 27: Aufgaben

Die Geschäftsstelle ist zuständig für die Kommunikation zwischen den Mitgliedern der AlumniBasel, der Universität Basel, den Fakultäten und den bestehenden Alumniorganisationen. Ihr kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:

  • Alle ihr vom Vorstand übertragenen Aufgaben;
  • Die Besorgung der laufenden Geschäfte nach den Weisungen des Vorstandes;
  • Die Betreuung der Alumnidatenbank und Website;
  • Die Entwicklung von Marketing- und Kommunikationsaktivitäten.

 

E.    Revisionsstelle

Artikel 28: Zusammensetzung

Die Vereinsversammlung wählt zwei RevisorInnen oder eine Treuhandgesellschaft für ein Jahr, wobei die Wiederwahl zulässig ist.

Die Revisionsstelle prüft die Rechnungsführung des Vereines jährlich und erstattet der Vereinsversammlung schriftlich Bericht.

 

E.    FINANZIELLES

Artikel 29: Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins setzen sich hauptsächlich zusammen aus:

  • Mitgliederbeiträgen der Direktmitglieder und Fachalumnimitglieder;
  • Unkostenbeiträgen der Kollektivmitglieder und der Fachalumniorganisationen für von ihnen in Anspruch genommene Leistungen von AlumniBasel;
  • Sponsorenbeiträgen;
  • Zinsen aus Vereinsvermögen;
  • Spenden, Schenkungen und Legaten;
  • Beiträgen von öffentlichen und privaten Institutionen;
  • Erlösen aus Veranstaltungen und Sammlungen.

Artikel 30: Rechnungswesen

Das Rechnungswesen erfolgt nach kaufmännischen Grundsätzen. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Artikel 31: Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereines

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede weitere Haftung ist ausgeschlossen.

 

G.    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 32: Auflösung und Liquidation des Vereines

Die Auflösung des Vereines erfolgt durch Beschluss der Vereinsversammlung mit einem qualifizierten Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Vereinsmitglieder.

Das Vereinsvermögen fällt bei der Auflösung des Vereines der Universität Basel zu, welche diese Mittel im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden hat. Ein Rückfall an die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 33: Inkrafttreten der Statuten

Die vorliegenden Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Vereinsversammlung in Kraft und ersetzen die Statuten vom 18. Juni 2019.

 

Basel, per 24. Juni 2025

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